Artikel 1 – Allgemein

  1. Diese Bedingungen finden auf jedes Angebot, jede Offerte und jeden Vertrag zwischen Ichoh Levensmiddelen Gastronomie B.V., im Folgenden „ILG“, und einer Gegenpartei Anwendung, auf die ILG diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern die Parteien von diesen Bedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich abgewichen sind.
  2. Die vorliegenden Bedingungen finden ebenfalls Anwendung auf Verträge mit ILG, wobei ILG für deren Erfüllung Drittpersonen einzusetzen hat.
  3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für die Mitarbeitenden von ILG und ihre Geschäftsführung.
  4. Die Anwendbarkeit etwaiger Einkaufsbedingungen oder anderer Bedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt.
  5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise unwirksam sein oder für ungültig erklärt werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig unberührt. ILG und die Gegenpartei vereinbaren dann in gemeinsamer Rücksprache neue Bestimmungen, die an die Stelle der unwirksamen oder für ungültig erklärten Bestimmungen treten, wobei der Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmungen möglichst berücksichtigt wird.
  6. Sollte in Bezug auf die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen Unklarheit bestehen, hat die Auslegung im Sinne dieser Bestimmungen zu erfolgen.
  7. Sollte zwischen den Parteien eine Situation eintreten, die nicht in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt wird, ist diese Situation im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen.
  8. Sollte ILG nicht jederzeit die strikte Einhaltung dieser Bedingungen verlangen, heißt dies nicht, dass die entsprechenden Bestimmungen keine Anwendung finden oder dass ILG das Recht in irgendeinem Ausmaß verlieren würde, die strikte Einhaltung der Bestimmungen in anderen Fällen dieser Bedingungen zu verlangen.

Artikel 2 – Offerten und Angebote

  1. Alle Offerten und Angebote von ILG sind unverbindlich, ausgenommen, wenn im Angebot eine Annahmefrist gesetzt wird. Eine Offerte oder ein Angebot erlischt, falls das Produkt, auf das sich die Offerte oder das Angebot bezieht, in der Zwischenzeit nicht mehr verfügbar ist.
  2. Offerten und Angebote verpflichten ILG nicht, falls die Gegenpartei nach Kriterien der Vernunft verstehen könnte oder zu verstehen hat, dass die Offerten oder Angebote bzw. ein entsprechender Teil davon einen offensichtlichen Irrtum oder Schreibfehler enthalten.
  3. Die in einer Offerte oder einem Angebot genannten Preise verstehen sich zuzüglich USt. und anderer behördlicher Abgaben, etwaiger im Rahmen des Vertrags entstehender Kosten wie Reise- und Aufenthaltskosten, Versand- und Bearbeitungskosten, wenn nicht anders angegeben.
  4. Sollte die Annahme (gleichgültig, ob in untergeordneten Punkten oder nicht) von dem in der Offerte oder im Angebot aufgenommenen Angebot abweichen, ist ILG daran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht entsprechend dieser abweichenden Annahme zustande, ausgenommen, wenn ILG etwas anderes angibt.
  5. Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet ILG nicht zur Erfüllung eines Teils des Auftrags zum entsprechenden Teil des angegebenen Preises. Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.

Artikel 3 – Vertragslaufzeit, Lieferfristen, Erfüllung und Änderung des Vertrags

  1. Der Vertrag zwischen ILG und der Gegenpartei ist unbefristet, ausgenommen, wenn sich aus der Art des Vertrags etwas anderes ergibt oder die Parteien ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren.
  2. Wurde für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten oder für die Lieferung bestimmter Ware eine Frist vereinbart oder angegeben, ist dies nie eine Endfrist. Bei der Überschreitung einer Frist hat die Gegenpartei ILG deshalb schriftlich in Verzug zu setzen. ILG ist dabei eine angemessene Frist zu bieten, um den Vertrag nachträglich zu erfüllen.
  3. Benötigt ILG Daten der Gegenpartei für die Erfüllung des Vertrags, beginnt die Erfüllungsfrist nicht, bevor die Gegenpartei diese ILG korrekt und vollständig zur Verfügung gestellt hat.
  4. Die Lieferung erfolgt ab dem Unternehmen von ILG. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Ware im Zeitpunkt abzunehmen, in dem sie ihr zur Verfügung gestellt werden. Sollte die Gegenpartei die Abnahme verweigern oder bezüglich der Erteilung von Informationen oder Anweisungen nachlässig sein, die für die Lieferung erforderlich sind, ist ILG berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei zu lagern.
  5. ILG hat das Recht, bestimmte Tätigkeiten durch Drittpersonen ausführen zu lassen.
  6. ILG ist berechtigt, den Vertrag in verschiedenen Phasen zu erfüllen und den entsprechend erfüllten Teil gesondert zu fakturieren.
  7. Wird der Vertrag in Phasen erfüllt, kann ILG die Erfüllung der Teile, die zu einer folgenden Phase gehören, aussetzen, bis die Gegenpartei die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat.
  8. Sollte sich während der Erfüllung des Vertrags herausstellen, dass es für eine entsprechende ordnungsgemäße Erfüllung notwendig ist, diesen zu ändern oder zu ergänzen, veranlassen die Parteien rechtzeitig und in gegenseitigem Einvernehmen eine Änderung des Vertrags. Sollte die Art, der Umfang oder der Inhalt des Vertrags – gegebenenfalls auf Antrag oder auf Anweisung der Gegenpartei – von den zuständigen Stellen usw. geändert werden, dass dadurch der Vertrag in qualitativer bzw. quantitativer Hinsicht geändert wird, kann dies Folgen für die ursprünglichen Vereinbarungen haben. Dadurch kann der ursprünglich vereinbarte Betrag erhöht oder gesenkt werden. ILG erteilt dann möglichst im Voraus einen Kostenvoranschlag. Durch eine Änderung des Vertrags kann ferner die ursprünglich angegebene Erfüllungsfrist geändert werden. Die Gegenpartei akzeptiert die Möglichkeit der Änderung des Vertrags, darunter ist auch die Änderung bezüglich Preis und Erfüllungsfrist eingeschlossen.
  9. Sollte der Vertrag geändert werden, wobei darunter auch eine Ergänzung eingeschlossen ist, dann ist ILG berechtigt, dies erst durchzuführen, nachdem die bei ILG zuständige Person dies genehmigt hat und die Gegenpartei mit dem für die Erfüllung angegebenen Preis und den anderen Bedingungen einverstanden ist, darunter ist auch der dann zu bestimmende Erfüllungszeitpunkt eingeschlossen. Sollte ILG den geänderten Vertrag nicht oder nicht sofort erfüllen, bedeutet dies keine Pflichtverletzung seitens ILG und besteht für die Gegenpartei kein Grund, den Vertrag zu kündigen. Ohne dabei in Verzug zu geraten, kann ILG einen Antrag zur Änderung des Vertrags ablehnen, falls dies in qualitativer bzw. quantitativer Hinsicht – zum Beispiel für die in diesem Rahmen auszuführenden Tätigkeiten oder die zu liefernden Ware – Folgen haben könnte.
  10. Sollte die Gegenpartei ILG gegenüber in Bezug auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen in Verzug geraten, ist die Gegenpartei für sämtlichen Schaden (wobei darunter auch die Kosten eingeschlossen sind) haftbar, die ILG dadurch mittelbar oder unmittelbar entstehen.
  11. Vereinbart ILG mit der Gegenpartei einen Festpreis, ist ILG dennoch jederzeit berechtigt, diesen Preis zu erhöhen, ohne dass die Gegenpartei in diesem Fall berechtigt ist, aus diesem Grund vom Vertrag zurückzutreten, falls sich die Erhöhung des Preises aus einer Berichtigung oder Verpflichtung aufgrund gesetzlicher Vorschriften ergibt oder von einer Steigung der Rohstoffpreise, der Löhne usw. oder aus anderen Gründen verursacht wird, die beim Schließen des Vertrags nach Kriterien der Vernunft und Billigkeit nicht voraussehbar waren.
  12. Beträgt die Preiserhöhung, die nicht eine Folge einer Änderung des Vertrags ist, mehr als 10 % und findet sie innerhalb von drei Monaten nach dem Schließen des Vertrags statt, dann ist ausschließlich die Gegenpartei, die sich auf Titel 5 Abteilung 3 Buch 6 BW [Burgerlijk Wetboek: Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande] berufen darf, berechtigt, mit einer schriftlichen Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, ausgenommen, wenn ILG dann doch noch bereit ist, den Vertrag aufgrund der ursprünglich vereinbarten Bestimmungen zu erfüllen, oder wenn sich die Preiserhöhung aus einer Befugnis oder einer von ILG zu übernehmenden Verpflichtung aufgrund gesetzlicher Vorschriften ergibt oder vereinbart wurde, dass die Lieferung später als drei Monate nach dem Kauf stattfinden wird.

Artikel 4 – Aussetzung, Auflösung und zwischenzeitliche Kündigung des Vertrags

  1. ILG ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, falls:
    – die Gegenpartei die vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt
    – ILG nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die gute Gründe zur Befürchtung erteilen, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllen wird
    – wenn die Gegenpartei beim Vertragsschluss darum ersucht wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu leisten und diese Sicherheitsleistung unterbleibt oder nicht ausreicht
    – durch die Verzögerung aufseiten der Gegenpartei von ILG nicht länger verlangt werden kann, dass sie den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen erfüllt, ist ILG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Ferner ist ILG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls Umstände eintreten, die solcherart sind, dass die Erfüllung des Vertrags unmöglich ist, oder falls anderweitig Umstände eintreten, die solcherart sind, dass eine ungeänderte Aufrechterhaltung des Vertrags von ILG billigerweise nicht verlangt werden kann.
  3. Sollte vom Vertrag zurückgetreten werden, werden die Forderungen von ILG der Gegenpartei gegenüber sofort fällig. Setzt ILG die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus, behält sie ihre gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.
  4. Falls ILG zur Aussetzung oder zum Rücktritt übergeht, ist sie auf keinerlei Weise zur Erstattung des Schadens und der Kosten verpflichtet, die dadurch auf irgendeine Weise entstehen.
  5. Falls die Auflösung von der Gegenpartei zu vertreten ist, hat ILG ein Recht auf Erstattung des Schadens, wobei darunter die Kosten eingeschlossen sind, die dadurch mittelbar und unmittelbar entstehen.
  6. Hat die Gegenpartei ihre sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt und rechtfertigt diese Nichterfüllung einen Rücktritt, dann ist ILG berechtigt, unverzüglich und mit sofortiger Wirkung ohne irgendeine Verpflichtung ihrerseits zur Zahlung irgendeiner Entschädigung oder Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten, während die Gegenpartei jedoch aufgrund der Nichterfüllung zu einer Entschädigung oder einem Schadenersatz verpflichtet ist.
  7. Falls der Vertrag von ILG zwischenzeitlich gekündigt wird, stellt ILG in Rücksprache mit der Gegenpartei die Übertragung der noch auszuführenden Tätigkeiten an Drittpersonen sicher, ausgenommen, wenn die Kündigung von der Gegenpartei zu vertreten ist. Verursacht die Übertragung der Tätigkeiten ILG Zusatzkosten, werden diese der Gegenpartei in Rechnung gestellt. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Kosten innerhalb der dazu genannten Frist zu begleichen, ausgenommen, wenn ILG etwas anderes angibt.
  8. Im Fall einer Liquidation, eines Zahlungsaufschubs (bzw. eines entsprechenden Antrags) oder einer Insolvenz, einer Pfändung – falls und sofern die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wurde – zulasten der Gegenpartei, eines niederländischen gesetzlichen Schuldenbereinigungsverfahrens [schuldsaneringsregeling] oder eines anderen Umstandes, wodurch die Gegenpartei nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen kann, steht es ILG frei, den Vertrag unverzüglich und mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Bestellung bzw. den Vertrag zu annullieren, ohne dass irgendeine Verpflichtung ihrerseits zur Zahlung einer Entschädigung oder eines Schadenersatzes besteht. Die Forderungen von ILG der Gegenpartei gegenüber werden in diesem Fall sofort fällig.
  9. Annulliert die Gegenpartei eine aufgegebene Bestellung ganz oder teilweise, werden die ausgeführten Tätigkeiten und die dazu bestellte oder bereitgestellte Ware zuzüglich etwaiger entsprechender An-, Abfuhr- und Lieferungskosten und die für die Erfüllung des Vertrages reservierte Arbeitszeit der Gegenpartei pauschal in Rechnung gestellt.

Artikel 5 – Höhere Gewalt

  1. 1. ILG ist nicht zur Erfüllung irgendeiner Verpflichtung der Gegenpartei gegenüber verpflichtet, wenn sie dazu aufgrund eines Umstandes gehindert wird, den sie weder infolge von Fahrlässigkeit noch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, eines Rechtsgeschäfts oder nach verkehrsüblichen Auffassungen zu vertreten hat.
  2. Unter höherer Gewalt werden in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen – neben dem, was im Gesetz und in der Rechtsprechung darunter verstanden wird – alle von außen einwirkenden Ursachen verstanden, voraussehbar oder nicht voraussehbar, worauf ILG keinen Einfluss ausüben kann, wodurch ILG jedoch nicht imstande ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Arbeitsniederlegungen im Unternehmen von ILG oder von Drittpersonen sind darunter eingeschlossen. ILG hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt berufen, falls der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrages verhindert, eintritt, nachdem ILG seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
  3. ILG kann während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert, die Verpflichtungen aufgrund des Vertrags aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate an, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag ohne Verpflichtung zu einer Entschädigung der andern Partei gegenüber zurückzutreten.
  4. Soweit ILG ihre vertraglichen Verpflichtungen im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt mittlerweile teilweise erfüllt hat oder diese erfüllen kann, und der erfüllte bzw. zu erfüllende Teil einen selbständigen Wert besitzt, ist ILG berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Rechnung zu bezahlen, als handle es sich um einen gesonderten Vertrag.

Artikel 6 – Zahlung und Inkassokosten

  1. Die Zahlung hat ohne Abzug oder Verrechnung umgehend auf eine von ILG anzugebende Weise in der Währung, in der die Rechnung aufgesetzt ist, zu erfolgen, ausgenommen, wenn ILG der Gegenpartei ausnahmsweise die schriftliche Einwilligung erteilt, um die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu tätigen. ILG ist berechtigt, regelmäßig zu fakturieren.
  2. Gerät die Gegenpartei mit der rechtzeitigen Bezahlung einer Rechnung in Verzug, befindet sich die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug. Die Gegenpartei hat dann einen Zinssatz von 1 % pro Monat zzgl. 2 % Bearbeitungskosten über den immer noch nicht bezahlten Betrag zu bezahlten, ausgenommen, wenn die gesetzlichen Zinsen höher sind, in diesem Fall sind die gesetzlichen Zinsen zu bezahlen. Die Zinsen über den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt berechnet, in dem sich die Gegenpartei in Verzug befindet, bis zum Zeitpunkt der Zahlung des vollständigen geschuldeten Betrags.
  3. ILG hat das Recht, von der Gegenpartei getätigte Zahlungen zuerst für die Begleichung der Kosten, anschließend zur Zahlung der fälligen Zinsen und schließlich zur Zahlung des Betrags der Hauptforderung und der laufenden Zinsen zu verwenden.
  4. ILG kann – ohne dadurch in Verzug zu geraten – ein Zahlungsangebot ablehnen, falls die Gegenpartei eine andere Reihenfolge für die Anrechnung der Zahlung bestimmt. ILG kann die vollständige Tilgung des Betrags der Hauptforderung ablehnen, falls dabei nicht auch die fälligen und laufenden Zinsen und Inkassokosten bezahlt werden.
  5. Die Gegenpartei ist niemals zur Verrechnung von Beträgen berechtigt, die sie ILG schuldet.
  6. Beanstandungen betreffend die Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus. Die Gegenpartei, die sich nicht auf Abteilung 6.5.3 (Artikel 231 bis 247 Buch 6 BW) beruft, ist ebenso wenig berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund auszusetzen.
  7. Falls sich die Gegenpartei mit der (rechtzeitigen) Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug befindet, hat die Gegenpartei sämtliche angemessenen Kosten zur Erlangung der außergerichtlichen Erfüllung zu übernehmen. Die außergerichtlichen Kosten werden aufgrund dessen berechnet, was in der niederländischen Inkassopraxis üblich ist, zurzeit ist dies die Berechnungsmethode nach dem sog. „Rapport Voorwerk II“ [Gutachten des niederländischen Rechtsprechungsverbandes]. Sind ILG höhere Inkassokosten entstanden als billigerweise notwendig gewesen wären, kommen die tatsächlich getätigten Ausgaben für eine Erstattung in Betracht. Die etwaigen Gerichts- und Vollstreckungskosten hat die Gegenpartei zu übernehmen. Die Gegenpartei hat über die geschuldeten Inkassokosten ebenfalls Zinsen zu bezahlen.

Artikel 7 – Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche von ILG im Rahmen des Vertrags gelieferte (im weitesten Sinn des Wortes, wobei darunter auch abgeholte Ware eingeschlossen ist) Ware bleibt Eigentum von ILG, bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen, einschließlich des mit dem Kauf zusammenhängenden Kaufpreises, der Kosten, Zinsen, Abgaben und Steuern, aufgrund des mit ILG geschlossenen Vertrags ordnungsgemäß erfüllt hat bzw. bezahlt hat.
  2. Neben der Tatsache, dass ILG immer unter Eigentumsvorbehalt liefert, tut sie dies auch mit einem vorbehaltenen Pfandrecht auf alle Ware, die sie liefert.
  3. Von ILG gelieferte Ware, die aufgrund von Absatz 1. unter Eigentumsvorbehalt steht, darf nicht weiterverkauft und nie als Zahlungsmittel verwendet werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, Ware mit einem Eigentumsvorbehalt zu verpfänden oder auf irgendeine andere Weise zu belasten.
  4. Die Gegenpartei hat jederzeit alles zu unternehmen, was nach Kriterien der Vernunft und Billigkeit von ihr erwartet werden darf, um die Eigentumsrechte von ILG sicherzustellen.
  5. Sollten Drittpersonen unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferware pfänden bzw. entsprechende Rechte darauf bestellen oder geltend machen, ist die Gegenpartei verpflichtet, ILG unverzüglich darüber zu informieren.
  6. Die Gegenpartei verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Feuer, Explosions- und Wasserschaden sowie auch gegen Diebstahl fortdauernd zu versichern, und die Versicherungspolice auf erstes Ersuchen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Bei einer etwaigen Auszahlung der Versicherung hat ILG Anspruch auf dieses Geld. Soweit erforderlich, verpflichtet sich die Gegenpartei ILG gegenüber, im Voraus ihre Mitwirkung bei allen Handlungen zu gewähren, die in diesem Rahmen notwendig oder wünschenswert sein (oder sich als notwendig oder wünschenswert erweisen) könnten.
  7. Sollte ILG ihre in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben, erteilt die Gegenpartei ILG und von ILG bezeichneten Drittpersonen im Voraus eine bedingungslose und nicht widerrufliche Zustimmung, sämtliche Orte zu betreten, wo sich das Eigentum von ILG befindet, und diese Ware zurückzunehmen.

Artikel 8 – Garantien, Kontrolle und Beanstandungen, Verjährungsfrist

  1. Die von ILG zu liefernde Ware erfüllt die üblichen Anforderungen und Richtlinien, die sie im Zeitpunkt der Lieferung billigerweise zu erfüllen hat und wozu sie bei normalem Verwendungszweck in den Niederlanden bestimmt ist. Die in diesem Artikel genannte Garantie findet auf Ware Anwendung, die für eine Verwendung innerhalb der Niederlande bestimmt ist. Bei einer Verwendung außerhalb der Niederlande hat sich die Gegenpartei selbst zu vergewissern, ob die entsprechende Verwendung für die dortige Verwendung geeignet ist und den Bedingungen entspricht, die daran gestellt werden. ILG kann in diesem Fall andere Garantiebedingungen und andere Bedingungen in Bezug auf die zu liefernde Ware oder auszuführenden Tätigkeiten stellen.
  2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt in Bezug auf frische Produkte sowie auch Kühlprodukte wegen der kurzen Haltbarkeit (insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Champignons) für einen Zeitraum von 24 Stunden nach der Lieferung, ausgenommen, wenn sich aus der Art der Lieferware etwas anderes ergibt oder die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Mängel in Bezug auf Frischprodukte sind deshalb ILG auch innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung zu melden. In Bezug auf übrige Produkte, die nicht Frischprodukte sind, ist der Mangel ILG innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung zu melden. Falls die von ILG gewährte Garantie eine Ware betrifft, die von einer Drittperson hergestellt wird, beschränkt sich die Garantie auf die Garantie, die der Produzent der Ware dafür gewährt, ausgenommen, wenn etwas anderes genannt wird.
  3. Jede Form von Garantie erlischt, falls ein Mangel aufgrund unsachgemäßer oder zweckwidriger Verwendung der Ware entstanden ist oder deren Verwendung über das Haltbarkeitsdatum hinaus, deren unsachgemäße Aufbewahrung oder Instandsetzung durch die Gegenpartei bzw. durch Drittpersonen, falls die Gegenpartei oder Drittpersonen ohne schriftliche Einwilligung von ILG Änderungen an der Ware angebracht haben bzw. versucht haben, solche anzubringen, andere Sachen daran befestigt wurden, die nicht daran befestigt werden dürfen, oder falls diese auf eine andere als die vorgeschriebene Weise ver- oder bearbeitet wurde. Der Gegenpartei steht ebenso wenig ein Garantieanspruch zu, falls der Mangel durch oder infolge von Umständen entstanden ist, auf die ILG keinen Einfluss ausüben kann, darunter sind Witterungsverhältnisse (zum Beispiel insbesondere extremer Regenfall oder extreme Temperaturen) usw. eingeschlossen.
  4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Lieferware sofort im Zeitpunkt, an dem sie ihr zur Verfügung gestellt wird bzw. sobald die entsprechenden Tätigkeiten durchgeführt worden sind, zu prüfen (bzw. prüfen zu lassen). Dabei hat die Gegenpartei zu kontrollieren, ob die Qualität bzw. Menge der Lieferware den Vereinbarungen und Anforderungen entspricht, die die Parteien diesbezüglich vereinbart haben. Etwaige sichtbare Mängel sind ILG innerhalb von sieben Tagen nach der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Etwaige nicht sichtbare Mängel sind ILG unverzüglich, doch in jedem Fall spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat eine möglichst detaillierte Umschreibung des Mangels zu enthalten, damit ILG adäquat reagieren kann. Die Gegenpartei hat ILG die Möglichkeit zu verschaffen, eine Beanstandung zu prüfen (bzw. prüfen zu lassen).
  5. Falls die Gegenpartei rechtzeitig beanstandet, schiebt dies ihre Zahlungsverpflichtung nicht auf. Die Gegenpartei ist in diesem Fall auch weiterhin zur Abnahme und Zahlung der im Übrigen bestellten Ware verpflichtet.
  6. Falls ein Mangel später mitgeteilt wird, steht der Gegenpartei keinerlei Recht auf Instandsetzung, Ersatz oder Entschädigung zu.
  7. Sollte festgestellt werden, dass eine Ware mangelhaft ist und dass diesbezüglich rechtzeitig beanstandet wurde, ersetzt ILG der Gegenpartei die mangelhafte Ware innerhalb einer angemessenen Frist nach der Rücknahme bzw. – falls eine Rücksendung vernünftigerweise nicht mehr möglich – nach schriftlicher Bekanntgabe des entsprechenden Mangels durch die Gegenpartei oder sorgt für eine entsprechende Instandsetzung bzw. bezahlt eine entsprechende Erstattung, und zwar nach Ermessen von ILG. Im Fall eines Ersatzes ist die Gegenpartei verpflichtet, ILG die zu ersetzende Ware zurückzugeben und ILG das entsprechende Eigentum zu verschaffen, ausgenommen, wenn ILG etwas anderes angibt.
  8. Sollte festgestellt werden, dass eine Beanstandung unbegründet ist, hat die Gegenpartei die dafür entstehenden Kosten einschließlich der Prüfungskosten, die ILG dadurch entstanden sind, vollständig zu übernehmen.
  9. Nach Ablauf der Garantiefrist werden der Gegenpartei sämtliche Kosten für die Instandsetzung oder den Ersatz einschließlich der Verwaltungs-, Versand- und Fahrtkosten in Rechnung gestellt.
  10. Abweichend von den gesetzlich vorgeschriebenen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist aller Forderungen und Einreden ILG gegenüber und der von ILG bei der Erfüllung des Vertrags eingesetzten Drittpersonen ein Jahr.

Artikel 9 – Haftung

  1. 1. Sollte ILG haftbar sein, ist diese Haftung auf das beschränkt, was in dieser Bestimmung geregelt wird.
  2. ILG ist für Schaden irgendwelcher Art nicht haftbar, der entstanden ist, weil ILG von durch die Gegenpartei oder im Auftrag der Gegenpartei erteilten unrichtigen bzw. unvollständigen Informationen ausgegangen ist.
  3. Sollte ILG für irgendeinen Schaden haftbar sein, beschränkt sich die Haftung von ILG auf höchstens den Rechnungswert des Auftrags bzw. auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht.
  4. Die Haftung von ILG ist in jedem Fall immer auf den Betrag beschränkt, den ihre Versicherungsgesellschaft gegebenenfalls auszahlt.
  5. ILG ist ausschließlich für unmittelbaren Schaden haftbar.
  6. Unter unmittelbarem Schaden werden ausschließlich die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens verstanden, sofern die Feststellung sich auf den Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht, die etwaigen angemessenen Kosten, die entstanden sind, um die mangelhafte Leistung von ILG dem Vertrag entsprechen zu lassen, sofern ILG dies zu vertreten hat, und die angemessenen Kosten, die zur Verhinderung oder Einschränkung von Schaden entstanden sind, sofern die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zur Einschränkung des unmittelbaren Schadens im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
  7. ILG ist niemals für mittelbaren Schaden haftbar, darunter sind Folgeschaden, Gewinnausfall, entgangene Einsparungen und Schaden durch Betriebsstillstand eingeschlossen.

Artikel 10 – Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung oder Wertminderung geht im Zeitpunkt auf die Gegenpartei über, in der Ware für die Gegenpartei in den Besitz der Gegenpartei gelangt.

Artikel 11 – Freistellung

  1. Die Gegenpartei schützt ILG vor etwaigen Ansprüchen von Drittpersonen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags Schaden erleiden und dessen Ursache ILG nicht zu vertreten hat.
  2. Sollten Drittpersonen ILG gegenüber aus diesem Grund einen Anspruch geltend machen, ist die Gegenpartei verpflichtet, ILG sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu unternehmen, was von ihr in diesem Fall erwartet werden darf. Sollte es die Gegenpartei versäumen, geeignete Maßnahmen zu treffen, ist ILG ohne Inverzugsetzung berechtigt, diese selbst zu veranlassen. Sämtliche Kosten und Schäden, die ILG und Drittpersonen dadurch entstehen, gehen vollumfänglich auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei.

Artikel 12 – Geistiges Eigentum

  1. ILG behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihr aufgrund des niederländischen Urheberrechtsgesetzes [Auteurswet]und anderer gesetzlicher Vorschriften zum geistigen Eigentum zustehen. ILG hat das Recht, die aufgrund der Erfüllung eines Vertrags erworbenen Kenntnisse auch zu anderen Zwecken zu verwenden, sofern dabei keine strikt vertrauliche Information der Gegenpartei an Drittpersonen bekannt gemacht wird.

Artikel 13 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Auf alle Rechtsverhältnisse, an denen sich ILG beteiligt, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, auch wenn ein Vertrag ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die am Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ihren Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags wird ausgeschlossen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitfälle ist das Gericht am Standort von ILG, ausgenommen, wenn gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. Trotzdem hat ILG das Recht, den Streitfall dem gesetzlich zuständigen Gericht vorzulegen.
  3. Die Parteien wenden sich erst an ein Gericht, nachdem sie nach ihren besten Kräften alles unternommen haben, um einen Streitfall in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen.

Artikel 14 – Hinterlegungsort und Änderung der Bedingungen

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei der Handelskammer in Enschede, Hengelosestraat Nr. 585, hinterlegt.
  2. Es findet jeweils die zuletzt hinterlegte Fassung bzw. die Fassung Anwendung, die zur Zeit des Zustandekommens des Rechtsverhältnisses mit ILG galt.
  3. Der niederländische Text der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für die entsprechende Auslegung maßgeblich.